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Markenrecht Begriffserklärung und Definition

MarkenrechtDas Markenrecht führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Wettbewerbern. Beim Markenrecht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen wichtigen Teil innerhalb des Kennzeichenrechtes, das dazu dient, Bezeichnungen verschiedener Produkte innerhalb des geschäftlichen Bereichs zu schützen. Dabei kann grundsätzlich jeder seine Marke schützen, sofern die Marke besondere Kriterien erfüllt, die wiederum einen Markenschutz ermöglichen.

Das Kennzeichnungsrecht wiederum ist Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Markenrecht agiert auf vielen unterschiedlichen Ebenen. Hier kann das nationale, das europäische oder aber das internationale Markenrecht in verschiedenen Belangen betroffen sein. Die Unterscheidungen innerhalb des Markenrechts liegen zwischen den Wortmarken und Bildmarken.

Bei den Wortmarken ist der geschriebene Name einer Marke oder eines Produktes gemeint. Der andere Bereich betrifft die Bildmarken. Hierbei sind grafische Darstellungen eines Firmenlogos betroffen. Weiterhin gibt es nationale Marken, EU-Marken sowie sogenannte IR-Marken.

Damit eine optimale Absicherung des Markenrechtes gegeben ist, muss im ersten Schritt dieser Absicherung ein Wirkungsbereich für das Markenrecht festgestellt werden. Dieser sogenannte territoriale Wirkungsbereich des Markenrechtes bezeichnet, in welchem Bereich ein Schutz der Marke besteht. Gerade durch die Nutzung des Internets, wo weltweiter Zugriff besteht, kann es im Sinne der Aktivitäten gut sein, einen möglichst umfassenden Markenschutz zu erzielen, der über den nationalen Markenschutz hinausgeht.

Der nächste Schritt des Markenschutzes geht dahin, eine genaue Recherche von einschlägigen Markenregistern innerhalb der Länder durchzuführen, die für die eigenen Belange in Frage kommen. Dabei lässt sich gleichzeitig herausfinden, ob schon bestehende Rechte in einem Land bestehen, die es unmöglich machen, den eigenen Markenschutz zu erzielen. Wenn noch keine Rechte an der Marke vergeben sind, erfolgt der dritte Schritt der Markenrechtssicherung. In diesem Schritt erfolgt ein Zuschnitt auf die individuellen Bedürfnisse des Markenbesitzers.

Dieser Schritt sieht eine Auswahl sowie auch die genaue Ausgestaltung der Marke und eine korrekte Klassifizierung dieser durch die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen nach der sogenannten Nizzaer Klassifikation vor. So kann der Markenanmelder in seinen weiteren Aktivitäten auf dem Markt eine optimale Absicherung der eigenen Marke erzielen.

Der letzte Schritt des Markenschutzes geht dahin, die ausgewählte Marke nun für die Markenanmeldung einzuplanen und hierzu beim entsprechenden Markenamt eine Prioritätswahrung zu erzielen. Ist das Verfahren komplett abgeschlossen und hat der Markeninhaber seinen Markenschutz erzielt, erhält er als Inhaber der Marke eine Markenurkunde. Ab Erhalt der Markenurkunde ist noch eine dreimonatige Widerspruchsfrist gegeben, damit die Marke dann auch formell Bestandskraft erhält und im geschäftlichen Leben Anwendung finden kann. Ab diesem Zeitpunkt darf das ®-Zeichen Anwendung finden bei der Markennennung.

Das Markenrecht stützt die Unterscheidungseignung, die innerhalb des Markenrechtes die Möglichkeit lässt, mittels eines Zeichens Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen des Wettbewerbs deutlich zu unterscheiden. Damit ein Markenschutz gewährt werden kann, ist es erforderlich, dass das Zeichen die Eignung hat, die Ware oder die Dienstleistung des Unternehmens vom Wettbewerb deutlich abzuheben. Diese Unterscheidungsmöglichkeit wird als die Kernfunktion einer Marke betrachtet.

Schon im Markengesetz, das kurz als MarkenG bezeichnet wird, erfolgt die Nennung einiger Zeichen, die Anforderung der deutlichen Unterscheidung in ihrer Eigenschaft erfüllen. Hierbei handelt es sich um Wörter oder Personennahmen, besondere Abbildungen oder Zahlen, Hörzeichen oder dreidimensional ausgerichtete Gestaltungen sowie die bestimmte Form einer Ware oder aber die Besonderheit ihrer Verpackung. Auch andere einzigartige Aufmachungen oder aber Farben oder Farbkombinationen können den Wiedererkennungswert einer Marke stützen und die Marke damit schützenswert machen.

Markenrecht und Domainrecht

Eine besondere Problematik liegt in der Fragestellung, ob der Eintrag und Schutz einer Marke eine Eintragung sowie eine Nutzung innerhalb einer Internet-Domain behindern kann. Grundsätzlich gilt hier, dass ein Markeninhaber es durchaus durchsetzen kann, dass ein unberechtigter Domain-Inhaber die Nutzung der Marke unterlässt. Dies ist aber nur dann für den Markeninhaber möglich, wenn diese Domain eine Nutzung für die Marke und deren geschützte Waren und Dienstleistungen erfährt.

Weiterhin sind auch diese Unterlassungsaufforderung überschreitende Ansprüche vom Markeninhaber möglich, wie beispielsweise Schadenersatzforderungen. Hier ist aber eine Abhängigkeit vom Bestehen einer Fahrlässigkeit oder sogar einem Vorsatz des unberechtigten Domaininhabers gegeben. Damit ist die Unterlassung für den Markeninhaber leichter durchsetzbar als der möglicherweise gegebene Schadenersatzanspruch.

Die Definition der Marke

Seit dem Jahr 1995 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das sich mit dem Schutz von Marken und Kennzeichnungen beschäftigt und in diesem Gesetz erfolgt auch eine genaue Definition der Marke aus gesetzlicher Sicht. Nachzulesen ist dies im § 3 Abs. 1 MarkenG. Grundsätzlich liegt der Sinn der Marke darin, dass für den Verbraucher oder auch den Endabnehmer eine Ursprungsidentität der entsprechenden Ware oder Dienstleistung gegeben ist. So soll eine Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft ausgeschlossen werden. Somit sind generell die Zeichen schützbar, die eine allgemeine Unterscheidungseignung aufweisen.

Die Eintragung ist aufgrund der Möglichkeit, nur konkrete Dienstleistungen oder Waren einzutragen, damit nur möglich, wenn kein generelles Schutzhindernis dies verhindert. Dies bedeutet, dass die Darstellung einer Marke grafisch möglich sein muss. Darüber hinaus muss eine Unterscheidungskräftigkeit für die Dienstleistungen oder Waren gegeben sein und es darf weiterhin nicht der Fall sein, dass die Marke vom Wettbewerb für die Beschreibung eigener Waren oder Dienstleistungen unbedingt abhängig ist. Ein sogenanntes Freihaltebedürfnis für den Wettbewerb darf damit für den eigenen Markenschutz nicht gegeben sein. Wichtig zu wissen ist zudem, dass ein Produkt keine Marke sein kann. Dinge, die produktionsbedingt gearbeitet wurden, können damit nicht gleichzeitig die Marke dieses Produktes darstellen.

Zudem sind im Markenrecht noch andere Schutzhindernisse gegeben, die allerdings in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Ein Beispiel hierfür ist die Bösgläubigkeit, was heißt, dass die Eintragung einer Marke in bösgläubiger Absicht erfolgte. In diesem Fall würde der Markeninhaber die Eintragung der Marke allein aus dem Grunde anstreben, um einen Wettbewerber damit in seinen Marktaktivitäten zu bremsen.

Die Entstehung einer Marke

Die Entstehung einer Marke erfolgt zum einen durch eine Registrierung, was auch als Registermarke bezeichnet wird. Auch durch umfassende Benutzung und Erlangung von Verkehrsgeltung, also der sogenannten Benutzermarke, kann eine Marke entstehen. Zudem ergibt sich die Entstehung einer Marke aus einer sogenannten notorischen Bekanntheit heraus, was dann als Notoritätsmarke bezeichnet wird. Die Bedeutung einer Marke ist dabei auf den Zeitrang der Marke sowie die Kennzeichnungskraft der Marke ausgerichtet.

Der überwiegende Teil der auf dem Markt befindlichen Marken sind die sogenannten Registermarken, weil sehr umfassende Maßnahmen erforderlich sind, damit eine Marke tatsächlich im kompletten Nutzungsbereich durch Benutzung Bedeutung als solche erlangt. Die Anmeldung einer Marke ist mit Kosten verbunden. Für die Anmeldung einer Marke im sogenannten DPMA ist aktuell eine Anmeldegebühr von 300 Euro erforderlich. Erfolgt die Anmeldung der Marke auf dem elektronischen Wege, dann reduziert sich die Anmeldegebühr auf 290 Euro.

Innerhalb dieser Anmeldegebühr ist ein Einschluss von bis zu drei Klassen für die Marke gegeben. Für jede weitere Anmeldung einer Marke erhöht sich die Gebühr für den Markenanmelder um jeweils 100 Euro. Der Markenschutz wird mit Zahlung der Gebühr auf 10 Jahre fixiert. Ob letztlich eine Verlängerung des Markenschutzes erwirkt werden soll, ist dem Markeninhaber selbst überlassen. Möchte der Inhaber einer Marke den Schutz verlängern, sind weitere 750 Euro für eine Verlängerung des Markenschutzes in bis zu drei Klassen fällig.

Für den Markenschutz gilt, dass oftmals auch per Gerichtsbeschluss eine Bezeichnung für eine Ware oder Dienstleistung untersagt wird, die zu einer Verwechslung mit der eingetragenen Marke führen kann. Dabei kann der Markeninhaber sowohl die Herstellung als auch die Bezeichnung von Waren untersagen lassen, die zu einer Verwechslung mit dem eigenen Produkt führen können.

Zusammenfassung

Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, das den Schutz von Produktbezeichnungen im Geschäftsbereich gewährleistet. Es bezieht sich auf nationale, europäische und internationale Ebenen und unterscheidet zwischen Wortmarken und Bildmarken. Für optimalen Markenschutz ist es wichtig, den territorialen Wirkungsbereich festzulegen, bestehende Rechte in Markenregistern zu recherchieren und die Marke entsprechend den individuellen Bedürfnissen zu klassifizieren.

Domainrecht und Markenrecht können sich überschneiden; ein Markeninhaber kann die Nutzung einer Domain mit der eigenen Marke unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Zusätzlich können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Domain-Inhabers vorliegt.

Eine Marke wird im Markengesetz genau definiert und muss eine Unterscheidungseignung aufweisen. Verschiedene Zeichen wie Wörter, Zahlen oder Farbkombinationen können die Wiedererkennung einer Marke fördern. Die Eintragung einer Marke ist kostenpflichtig und wird meist für einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt.

Die Entstehung einer Marke kann durch Registrierung, umfassende Benutzung oder notorische Bekanntheit erfolgen. In gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der Markeninhaber die Herstellung oder Bezeichnung von Produkten untersagen, die zu einer Verwechslung mit der eigenen Marke führen könnten.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist das Markenrecht?

Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, das den Schutz von Produktbezeichnungen im Geschäftsbereich gewährleistet. Es bezieht sich auf nationale, europäische und internationale Ebenen und unterscheidet zwischen Wortmarken und Bildmarken.

Wie kann ich meine Marke schützen lassen?

Um Ihre Marke zu schützen, müssen Sie im ersten Schritt den territorialen Wirkungsbereich festlegen. Anschließend sollten Sie eine Recherche in den relevanten Markenregistern durchführen, um festzustellen, ob bereits bestehende Rechte eine Anmeldung Ihrer Marke verhindern. Danach können Sie Ihre Marke anmelden und eine gezielte Ausgestaltung und Klassifizierung vornehmen. Sobald Sie die Markenurkunde erhalten haben, können Sie Ihr ®-Zeichen verwenden.

Was ist der Unterschied zwischen Markenrecht und Domainrecht?

Das Markenrecht bezieht sich auf den Schutz von Produktbezeichnungen im geschäftlichen Bereich, während das Domainrecht sich mit der Registrierung und Nutzung von Internet-Domains befasst. Ein Markeninhaber kann die Nutzung einer Domain mit seiner Marke untersagen, wenn sie für seine geschützten Waren und Dienstleistungen genutzt wird.

Bildnachweis: iStock.com/simpson33


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