Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt in § 7, Absatz 2 deutlich heraus, dass es für den Verbraucher eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn er Werbung per Telefon oder E-Mail erhält, ohne im Vorfeld seine ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben zu haben. Es handelt sich um eine Wettbewerbsverletzung, wenn ein Werbetreibender einem Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung Werbung per E-Mail sendet oder diesen telefonisch kontaktiert.
Im Bereich des Permission-Marketing wird das so genannte Opt-in-Verfahren angewendet. Bei Opt-in-Verfahren hat der Endverbraucher (Adressat der Werbung per E-Mail) im Vorfeld der Werbekontaktaufnahme zugestimmt. Dies geschieht in der Regel durch das Telefon, eine SMS oder eine E-Mail. Der Begriff Opt-In stammt aus dem Englischen und bedeutet, dass man sich für etwas entscheidet, es also optioniert.
Bei dem Opt-In-Verfahren im E-Mail-Marketing kann es vorkommen, dass beliebige Kontaktdaten von einer Anmeldung in einem Anmeldeformular verwendet werden können. So ist es möglich, dass auch fehlerhafte Daten und Daten von Dritten oder Organisationen unberechtigt verwendet werden können. Diese falschen Einträge führen zu rechtlichen Komplikationen und Ärgernis, weswegen das Double-Opt-In eine verbesserte Variante darstellt.
Ausdrückliche Einwilligung bei E-Mail-Aktionen
Das Double-Opt-In ist rechtlich nicht vorgegeben und muss nicht angewendet werden. Mittlerweile wird das Double-Opt-In allerdings immer häufiger seitens der Rechtsprechung gefordert. Der Werbetreibende kann sich durch das Double-Opt-In versichern, dass die Einwilligung zum Erhalt von E-Mails auch tatsächlich von dem Konto stammt, an das später Werbe-E-Mails gesendet werden.
Der Werbetreibende verlangt bei dem Double-Opt-In von dem Adressaten nicht nur einen Eintrag, sondern auch eine Bestätigung, dass im weiteren E-Mail gesendet werden dürfen. Hierzu erhält der Adressat beim Double-Opt-In einen Link per E-Mail, der angeklickt werden und an den Absender geschickt werden muss. Die Zusendung dieses Bestätigungslinks wird auch in der Rechtsprechung immer mehr als erforderlich betrachtet.
Maßgeblich für heutige E-Mail-Informationen von Werbetreibenden ist die vorherige Einwilligung des Adressaten. Um zu gewährleisten, dass die Person, die hinter der angegebenen E-Mail-Adresse steckt, auch Inhaber dieser ist, wurde das Double-Opt-In entwickelt. Durch das Double-Opt-In kommt von der E-Mail-Adresse eine angeforderte Rückbestätigung.
Nach der Anmeldung wird deshalb bei dem Double-Opt-In eine so genannter Bestätigungs-Link an die vorher eingegebene Adresse versendet. Der Inhaber dieser E-Mail-Adresse bestätigt durch das Anklicken des Aktivierungslinks, dass er Informationen erhalten darf. Der Interessent bestätigt dabei ebenso sein Interesse und erlaubt im nächsten Schritt dem Werbetreibenden die Zusendung von E-Mails. Aus diesem Grunde heißt das Verfahren auch Double-Opt-In (Doppelt Optionieren).
Das Double-Opt-In ist schwieriger und nur in Ausnahmefällen von Unberechtigten zu umgehen und kann kaum manipuliert werden. Nur wenn ein Dritter sich unberechtigt Zugang zu einem fremden Postfach verschaffen würde, könnte das Double-Opt-In manipuliert werden.
Sicherheitsmechanismus zum Schutz des Adressaten
Das Double-Opt-In schützt den Adressaten durch den Bestätigungslink. Wird dieser nach dem Versenden nicht angeklickt, dann darf auch keine weitere Information via E-Mail erfolgen. Das Double-Opt-In dient dem Schutz der angemailten Person, denn es wird eine missbräuchliche Anfrage verhindert. Dabei schützt das Double-Opt-In auch die Werbetreibenden. Ein Interessent gibt seine Einwilligung zur Zusendung von Informationen durch den Eintrag in ein Onlineformular. Hierbei kann es aber vorkommen, dass eine unberechtigte Person die Daten eines Dritten einträgt und auch die E-Mail-Adresse dieser Person in diesem Onlineformular angibt.
Erfolgt keine weitere Bestätigung seitens dieser E-Mail-Adresse, so kann es sein, dass diese Person von nun an Werbemails erhält, obwohl sie gar keine Einwilligung dazu erteilt hat. Das Double-Opt-In schützt genau vor diesen Fällen, denn es wird im zweiten Schritt eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Bestätigungslink versendet. Erst wenn diese von der E-Mail-Adresse angeklickt wird, erfolgt der Eintrag in einen Verteiler und es werden E-Mails versandt. Ohne das Anklicken des Bestätigungslinks darf und wird keine weitere E-Mail versendet werden.
Durch das Versenden des Bestätigungslinks signalisiert der Absender, dass er ausdrücklich dem Empfang der E-Mail zustimmt. Der Bestätigungslink muss dabei innerhalb eines gewissen Zeitraumes, dem so genannten Time Out, erfolgen. Dabei handelt es sich bei der Bestätigungs-E-Mail nicht um eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 3 UWG. Trotzdem ist das Abmahnrisiko bei einem Double-Opt-In nicht völlig auszuschließen.
Vorgaben der Bestätigungs-E-Mail
Die Vorgaben für die Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In sind streng. Dieser Bestätigungs-Link darf ausschließlich die Bestätigung zum Erhalt des Newsletters und weitere Standardangaben erhalten. Es dürfen keinerlei Angebote oder werbliche Inhalte in dieser Bestätigungs-E-Mail enthalten sein.
Zusätzlich sollte der Prozess des Double-Opt-In dokumentiert werden. Durch einen Timestamp können die Eintragungen, der Ablauf und die Eingabemaske dokumentiert werden und dienen als Nachweis des Einwilligungsprozesses. Auch die IP-Adresse der eintragenden Person sollte dokumentiert werden. So kann nachgewiesen werden, unter welcher Maske und mit welchem Text und wann genau die Eintragung erfolgt ist.
Um den Spam-Vorwurf zu entkräften, hilft nur der Nachweis, dass der Adressat sich auch selbst angemeldet hat, die Bestätigungs-E-Mail damit angefordert und selbst ausgelöst hat. Das Double-Opt-In schützt also den Adressaten und den Absender bei erlaubnisbasierenden E-Mails.
Vorgaben des BGH
Der BGH hat die Zusendung des Bestätigungs-Links beim Double-Opt-In als rechtswirksam erklärt, denn diese ist ein Teil des Einwilligungsprozesses. Prämisse des rechtssicheren Double-Opt-In ist aber, dass der Bestätigungs-Link keine werblichen Inhalte aufweist.
Das zulässige Double-Opt-In ist seitens des Bundesgerichtshofs deutlich definiert. Dabei handelt es sich bei der Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In nicht um eine Werbe-E-Mail, wenn diese keine werblichen Inhalte vorweist. Jedoch ist ein Hinweis auf die Anmeldung und den Bestätigungs-Link zulässig.
Das Double-Opt-In ist nach der Meinung des BGH geeignet, um die Einwilligung des Inhabers einer E-Mail-Adresse nachzuweisen. Wichtig, um die vorherige Einwilligung nachzuweisen, sind Ausdrucke und eine vollumfängliche Dokumentation, die bei einem anhängigen Gerichtsverfahren vorzulegen sind. Zudem ist die Einwilligungserklärung separat zu speichern. Der Empfänger muss im Falle einer Abmahnung nachweisen, dass er die Einwilligung nicht gegeben hat.
Zusammenfassung
Das Double-Opt-In-Verfahren wird im E-Mail-Marketing angewendet, um sicherzustellen, dass der Empfänger der Werbe-E-Mails tatsächlich dem Erhalt zugestimmt hat. Es handelt sich um eine verbesserte Form des Opt-In-Verfahrens und beinhaltet die Ausdrückliche Einwilligung des Adressaten durch das Anklicken eines Bestätigungslinks, der ihm per E-Mail zugesendet wird.
Dieses Verfahren schützt sowohl den Adressaten vor unerwünschten E-Mails als auch die Werbetreibenden vor rechtlichen Komplikationen. Der Sicherheitsmechanismus des Double-Opt-Ins verhindert, dass unberechtigte Personen die Daten Dritter verwenden und bietet dadurch einen effektiven Schutz vor Missbrauch.
Die Rechtsprechung hat die Anwendung des Double-Opt-In in einigen Fällen als notwendig erachtet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bestätigungslink keine werblichen Inhalte enthält. Darüber hinaus empfiehlt es sich, den gesamten Opt-In-Prozess umfassend zu dokumentieren, um im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung Beweise vorlegen zu können.
Häufige Fragen und Antworten
Was besagt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb?
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) besagt, dass Werbung per Telefon oder E-Mail ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers eine unzumutbare Belästigung darstellt. Werbetreibende dürfen also keine Werbung per E-Mail senden oder telefonisch Kontakt aufnehmen, ohne vorher die Zustimmung des Verbrauchers erhalten zu haben.
Was ist das Opt-in-Verfahren?
Das Opt-in-Verfahren wird im Permission-Marketing angewendet und bedeutet, dass der Endverbraucher im Vorfeld der Werbekontaktaufnahme zugestimmt hat. Dies kann beispielsweise durch das Telefon, eine SMS oder eine E-Mail geschehen. Beim Opt-in-Verfahren hat der Adressat die Wahl und entscheidet sich bewusst dafür, Werbung zu erhalten.
Was ist das Double-Opt-In-Verfahren?
Das Double-Opt-In-Verfahren ist eine verbesserte Variante des Opt-in-Verfahrens im E-Mail-Marketing. Dabei wird nicht nur die Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails eingeholt, sondern es muss auch eine Bestätigung durch den Adressaten erfolgen. Dazu wird dem Adressaten ein Bestätigungslink per E-Mail zugesendet, der angeklickt werden muss.
Welchen Schutz bietet das Double-Opt-In-Verfahren?
Das Double-Opt-In-Verfahren bietet einen Sicherheitsmechanismus zum Schutz des Adressaten und Werbetreibenden. Durch den Bestätigungslink wird sichergestellt, dass die Einwilligung zum Erhalt von E-Mails auch tatsächlich von der E-Mail-Adresse stammt, an die später Werbe-E-Mails gesendet werden. Es schützt vor Missbrauch durch unberechtigte Nutzung von Daten Dritter.
Wie wird das Double-Opt-In-Verfahren rechtlich bewertet?
Das Double-Opt-In-Verfahren ist zwar rechtlich nicht vorgeschrieben, wird aber von der Rechtsprechung immer häufiger gefordert. Durch das Versenden des Bestätigungslinks wird die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nachgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Double-Opt-In-Verfahren als rechtswirksam anerkannt, solange der Bestätigungslink keine werblichen Inhalte enthält.