Die Bezeichnung Admin-C ist die Kurzform für die englischsprachige Benennung des administrative contact – der Kontaktperson bezüglich der Verwaltung einer Domain. Abgrenzende Funktionen sind beispielsweise der Tech-C (technical contact – technischer Ansprechpartner), Zone-C (zone contact – Zonenverwalter) oder Holder (Inhaber) einer Domain. Die verwaltende Tätigkeit des Admin-C beinhaltet verschiedene Aufgaben und Funktionen. Zunächst ist hier der Unterschied zwischen Holder und Admin-C interessant: Der Holder einer Domain kann sowohl eine natürliche (Person X) wie auch eine juristische Person (Firma oder Behörde Y) sein. Die Person des Holders kann mit der Person des Admin-C zusammenfallen. Person X ist in diesem Fall gleichzeitig Holder und Admin-C. Dies trifft bei vielen privaten Homepages zu oder bei Domains, bei denen der Holder in Personalunion auch der Admin-C ist. Beide Rollen können aber auch auseinanderfallen: Firma X ist Inhaber der Domain und benennt Mitarbeiter Y oder die treuhänderisch tätige Kontaktperson Z zum Admin-C.
Aufgaben des Admin-C
Eine erste Prüfungsobliegenheit ist hierbei, dass der Domainname nicht gegen Schutzrechte oder Strafgesetze verstößt. Ist dies für den Admin-C erkennbar oder evident, so ergibt sich einerseits eine weitergehende Prüfungspflicht und andererseits die Option der Abhilfe. Dabei stehen dem Admin-C verschiedene Möglichkeiten zur Wahl. Die Löschung der Domain ist dabei ultima ratio, wenn andere Mittel nicht fruchten.
Der Admin-C in dieser Rolle ist also nicht selbst für die Inhalte einer Webpräsenz verantwortlich. Es sei denn, der Admin-C ist in einer anderen Rolle gleichzeitig der Holder der Domain und/oder er hat den Content in seiner Funktion als Webadministrator selbst eingestellt oder die Einstellung veranlasst. Ansonsten hat der Admin-C in den Fällen, in denen ihm von rechtswidrigen Inhalten oder Verstößen der Domain, beispielsweise gegen Markenrecht, Kenntnis zugeht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen, wie oben beschrieben, zu unternehmen. Eine weitere wichtige Bedeutung kommt ihm daneben bei einem Provider– oder Admin-C-Wechsel zu.
Die natürliche Person des Admin-C
Ein Admin-C kann keine juristische Person sein. Die Firma X kann sich also nicht selbst als Holder und Admin-C registrieren lassen, sondern benötigt für Entscheidungen, Willenserklärungen und Unterschriften, die im Zusammenhang mit der Domainverwaltung stehen, einen konkreten Ansprechpartner. Da für Organisationen meist Entscheidungsgremien zuständig sind, ist deren Einsatz als Admin-C nicht praktikabel. Daher ist eine natürliche Person als administrativer Ansprechpartner erforderlich. Dies kann der eigene Geschäftsführer X sein, der Mitarbeiter Y oder ein Beauftragter Z für die Domainverwaltung. Der Admin-C wird damit vom Domain-Inhaber legitimiert, bestimmte Handlungen in Bezug auf die Verwaltung der Domain vornehmen zu dürfen.
Neben dem Holder hat der Admin-C unbeschränktes Verfügungsgewalt über die Domain. Dies berechtigt den Admin-C nicht nur, Handlungen und Willenserklärungen in Bezug auf die Domain vornehmen zu können, sondern verpflichtet ihn zugleich. Wenn der Domainholder nicht im Inland sitzt, ist der Admin-C Zustellungsbevollmächtigter nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und Strafprozessordnung (StPO). Das bedeutet, dass der Admin-C für diesen Fall seinen Wohnort in Deutschland haben muss. Der Admin-C wird daher nicht nur für die administrativen, sondern auch für rechtliche Belange vielfach an erster Stelle herangezogen.
Angaben über den Admin-C bei der Eintragung einer Domain
Für die Freischaltung einer Domain unter einem Top-Level (beispielsweise .de, .com, .org) ist die Eintragung in einer Registry wie NIC (Network Information Center) oder DNR (Domain Name Registration) erforderlich. Hier werden die Angaben zur Person/Organisation des Holders, des Admin-C und Tech-C, sowie deren jeweilige Kontaktdaten erforderlich. Je nach Registrierungsstelle können dabei noch weitere benötigte Informationen anfallen. Auch wird hinsichtlich der Einsehbarkeit dieser Daten bei den jeweiligen Registries unterschiedlich verfahren.
In aller Regel werden die Angaben des Holders und Admin-C jedoch bei Benutzung der Abfrageoptionen für die jeweiligen Domains freigegeben. Dies hat vor allem in rechtlichen Auseinandersetzungen und bei Verwendung rechtswidriger Inhalte Bedeutung. Die Geschäftsbedingungen mancher Registrierungsinstitutionen sehen vor, dass die Domains bei falschen Angaben zu den Kontaktpersonen gelöscht werden können.
Rechtsfunktion des Admin-C
Für den Admin-C können sich rechtliche Folgen aufgrund der sogenannten Störerhaftung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Dabei ist die Rechtsprechung bislang von den Gerichten nicht einheitlich, so dass keine generellen Aussagen abgeleitet werden können. Diese Störerhaftung kann sich beispielsweise im Fall von Markenrechten, Wettbewerbsrechtsverletzungen oder der Verletzung von Namensrechten aufgrund des Domainnamens ergeben. Zwar wird mitunter angeführt, dass bei einem weisungsgebundenen Admin-C möglicherweise die Störerhaftung nur eingeschränkt oder gar nicht zum Tragen kommt, jedoch wird allgemein bejaht, dass dem Admin-C im Zweifelsfalle weitergehende Prüfungsrechte vor der Eintrag und eine NIC oder DNR zufallen. Dies ist unabhängig davon, ob der Admin-C die Domain selbst registriert oder nicht.
Andere Gerichte beurteilen die Prüfungspflichten nicht ganz so streng. Sie sehen die Prüfungspflichten nur gegeben, wenn sich ein rechtswidriges Verhalten des Domaininhabers für den Admin-C regelrecht aufdrängt und erkennbar wird. Dies wird beispielsweise bei der Anhäufung vielfältiger Tippfehlerdomains so gesehen. Für die Haftungsfrage wird dabei vorausgesetzt, dass der Admin-C bei der Verursachung der Störung einen eigenen Beitrag (durch Handeln oder Unterlassen) dazu erbracht hat und dass eine rechtliche Änderung der Situation grundsätzlich möglich ist.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob dem Admin-C eine Prüfungspflicht oblag und diese verletzt wurde, dann letztlich eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. In einem anderen Fall kann beispielsweise die Löschung einer Domain in den Registraren – in Unwissenheit und auch gegen den Willen des Holders – eine Haftung gegen den Admin-C auslösen. Erkennt der Admin-C rechtliche Verstöße, so ist er gegenüber dem Holder zu Einwendungen verpflichtet. In letzter Konsequenz ist der Admin-C gegenüber dem Holder der Domain jedoch weisungsgebunden.
Empfehlungen für die Praxis des Admin-C
Sind Domainholder und Admin-C ein und dieselbe Person, so stellt sich keine differenzierte Haftungsfrage im Binnenverhältnis. Da die Handlung nicht von der Person getrennt werden kann, ist es in der Praxis unerheblich, in welcher Funktion sie erfolgte. Fallen die Rollen von Admin-C und Holder nicht in einer Person zusammen, so sind rechtliche Verstöße im Zweifelsfall gerichtlich zu klären. Dabei kann es auch geschehen, dass der Admin- C in Fällen, in denen seine Rolle nicht beteiligt war oder der Umfang der Beteiligung noch zu prüfen sein wird, als genannter Ansprechpartner von einem Kläger an erster Stelle verklagt wird und nicht der Holder.
In wieder anderen Fällen können sowohl Holder als auch Admin-C im rechtlichen Streitfalle herangezogen werden. Die Kosten der Rechtsvertretung sind dabei in aller Regel durch den Admin-C selbst zu tragen. Nimmt der Admin-C für den Holder in Beauftragung die Funktion wahr, ist es zu empfehlen, einen Haftungsausschluss und eine Freistellungsvereinbarung zu treffen. Sieht der Admin-C rechtliche Verstöße durch die Domain, so ist er verpflichtet, den Domainholder darauf hinzuweisen und Abhilfe anzuraten. Für den Fall, dass der Holder die Rechtswidrigkeit nicht abstellt oder eine andere rechtliche Einstellung in der Sache vertritt, ist es dem Admin-C zu empfehlen, sich dies auf dem schriftlichen Wege erklären, bestätigen oder gar anweisen zu lassen.
Zusammenfassung
Admin-C ist die Abkürzung für „administrative contact“, den Verantwortlichen für die Verwaltung einer Domain. Während der „Holder“ der Inhaber einer Domain ist und entweder eine natürliche oder juristische Person sein kann, muss der Admin-C immer eine natürliche Person sein. Der Admin-C trägt Verantwortung für die Überprüfung, dass eine Domain keine Schutzrechte oder Gesetze verletzt und hat im Fall von Verstößen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Bei der Registrierung einer Domain müssen Informationen über den Holder, Admin-C und Tech-C bei einer Registry, wie z.B. NIC oder DNR, angegeben werden. Ein Admin-C kann wegen der sogenannten Störerhaftung des BGB rechtlich haftbar gemacht werden, besonders im Zusammenhang mit Markenrechts-, Wettbewerbsrechtsverletzungen oder Namensrechtsverletzungen.
In der Praxis wird empfohlen, dass Admin-Cs und Domaininhaber klare rechtliche Absprachen treffen, insbesondere wenn sie unterschiedliche Personen sind. Dies beinhaltet oft Haftungsausschlüsse und Freistellungsvereinbarungen, um rechtliche Konsequenzen zu minimieren.
Häufige Fragen und Antworten
Was ist ein Admin-C?
Ein Admin-C ist die Abkürzung für „administrative contact“ und bezeichnet die Kontaktperson für die Verwaltung einer Domain. Der Admin-C hat verschiedene Aufgaben und Funktionen, wie zum Beispiel die Überprüfung, dass eine Domain keine Schutzrechte oder Gesetze verletzt. Im Falle von Verstößen ist er verantwortlich für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen.
Was sind die Aufgaben des Admin-C?
Die Aufgaben des Admin-C umfassen unter anderem die Überprüfung, dass der Domainname keine Schutzrechte oder Strafgesetze verletzt. Falls rechtswidrige Inhalte oder Verstöße gegen Gesetze festgestellt werden, ist der Admin-C verpflichtet, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus spielt der Admin-C eine wichtige Rolle bei einem Provider- oder Admin-C-Wechsel.
Welche Angaben werden über den Admin-C bei der Eintragung einer Domain benötigt?
Bei der Eintragung einer Domain sind Informationen über den Domain-Inhaber (Holder), den Admin-C und den Tech-C bei der zuständigen Registry erforderlich. Je nach Registrierungsstelle können weitere Informationen benötigt werden. Normalerweise sind die Angaben des Holders und Admin-C öffentlich einsehbar, was vor allem in rechtlichen Auseinandersetzungen und bei Verstößen gegen Gesetze von Bedeutung ist.
Inwiefern haftet der Admin-C rechtlich?
Der Admin-C kann aufgrund der sogenannten „Störerhaftung“ des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtlich haftbar gemacht werden. Dies kann zum Beispiel im Zusammenhang mit Markenrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen oder der Verletzung von Namensrechten aufgrund des Domainnamens auftreten. Die genaue Haftung des Admin-C ist jedoch von der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt und muss im Einzelfall betrachtet werden.
Welche empfehlenswerten Maßnahmen gibt es für die Praxis des Admin-C?
In der Praxis ist es ratsam, dass Admin-Cs und Domaininhaber klare Absprachen treffen, besonders wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt. Dies kann beispielsweise durch einen Haftungsausschluss und eine Freistellungsvereinbarung geschehen, um rechtliche Konsequenzen zu minimieren. Zudem sollte der Admin-C den Domaininhaber bei rechtswidrigen Inhalten oder Verstößen darauf hinweisen und Abhilfemaßnahmen empfehlen.