Die Bezeichnung Admin-C ist die Kurzform für die englischsprachige Benennung des administrative contact – der früher insbesondere bei Domainregistrierungen benannten Kontaktperson für administrative Fragen zu einer Domain. Abgrenzende Funktionen waren beispielsweise der Tech-C (technical contact – technischer Ansprechpartner), Zone-C (zone contact – Zonenverwalter) oder Holder (Inhaber) einer Domain. Welche Kontakte heute anzugeben sind und welche Befugnisse sie besitzen, hängt von der Top-Level-Domain, der Registrierungsstelle und dem Registrar ab. Gerade bei .de-Domains ist Admin-C daher vor allem eine historische Rollenbezeichnung.
Die verwaltende Tätigkeit des Admin-C beinhaltete verschiedene Aufgaben und Funktionen. Zunächst ist hier der Unterschied zwischen Holder und Admin-C interessant: Der Holder einer Domain kann sowohl eine natürliche Person wie auch eine juristische Person, etwa eine Firma oder Behörde, sein. Die Person des Holders konnte mit der Person des Admin-C zusammenfallen. Person X war in diesem Fall gleichzeitig Holder und Admin-C. Dies traf bei vielen privaten Homepages zu oder bei Domains, bei denen der Holder in Personalunion auch der Admin-C war. Beide Rollen konnten aber auch auseinanderfallen: Firma X war Inhaber der Domain und benannte Mitarbeiter Y oder die treuhänderisch tätige Kontaktperson Z zum Admin-C.
Aufgaben des Admin-C
Zu den möglichen Aufgaben gehörte es, administrative Vorgänge rund um die Domain zu bearbeiten und auf erkennbare Probleme hinzuweisen. Ob und in welchem Umfang eine Prüfungspflicht bezüglich Schutzrechten oder Strafgesetzen bestand, ließ sich jedoch nicht allein aus der Bezeichnung Admin-C ableiten. Entscheidend waren unter anderem die konkrete Beauftragung, die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten, vorhandene Hinweise und die Umstände des Einzelfalls. Kamen Maßnahmen in Betracht, reichten diese von einer Klärung mit dem Domaininhaber über eine Korrektur der Registrierungsdaten bis zu einem Wechsel oder einer Löschung der Domain. Die Löschung war dabei regelmäßig die weitreichendste Maßnahme.
Der Admin-C in dieser Rolle war also nicht allein aufgrund seiner Eintragung für die Inhalte einer Webpräsenz verantwortlich. Etwas anderes konnte gelten, wenn der Admin-C in einer anderen Rolle gleichzeitig der Holder der Domain war und/oder den Content in seiner Funktion als Webadministrator selbst eingestellt oder die Einstellung veranlasst hatte. Erhielt der Admin-C Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder möglichen Verstößen durch den Domainnamen, beispielsweise gegen Markenrechte, musste anhand seiner Zuständigkeit und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten geprüft werden, welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. Eine weitere wichtige Bedeutung kam ihm daneben bei einem Provider- oder Admin-C-Wechsel zu.
Die natürliche Person des Admin-C
Nach den früher verbreiteten Registrierungsmodellen war der Admin-C regelmäßig als natürliche Person vorgesehen. Die Firma X benannte daher für Entscheidungen und Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Domainverwaltung standen, einen konkreten Ansprechpartner. Dies konnte der eigene Geschäftsführer X sein, der Mitarbeiter Y oder ein Beauftragter Z für die Domainverwaltung. Der Admin-C wurde damit vom Domaininhaber legitimiert, bestimmte Handlungen in Bezug auf die Verwaltung der Domain vornehmen zu dürfen. Heute sollte nicht pauschal vorausgesetzt werden, dass jede Registry eine solche Rolle verlangt oder unter derselben Bezeichnung führt.
Welche Verfügungsbefugnisse ein Admin-C neben dem Holder besaß, richtete sich nach den Regeln der jeweiligen Registrierungsstelle, dem Vertragsverhältnis und der erteilten Vollmacht. Die bloße Eintragung verlieh daher nicht in jedem Fall eine unbeschränkte Verfügungsgewalt über die Domain. Auch die Annahme, ein ausländischer Domainholder müsse stets einen Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigten benennen, lässt sich nicht allgemein auf heutige Registrierungen übertragen. Ob eine Empfangs- oder Zustellungsvollmacht besteht, muss anhand der konkreten Vereinbarung und der anwendbaren Vorschriften geprüft werden. Der Admin-C konnte dennoch sowohl für administrative als auch für rechtliche Belange als erste Kontaktperson herangezogen werden.
Angaben über den Admin-C bei der Eintragung einer Domain
Für die Freischaltung einer Domain unter einer Top-Level-Domain, beispielsweise .de, .com oder .org, ist die Registrierung über einen Registrar und die Eintragung bei der zuständigen Registry erforderlich. Historisch wurden dabei häufig Angaben zum Holder, Admin-C und Tech-C sowie deren jeweilige Kontaktdaten erfasst. Je nach Registrierungsstelle, Top-Level-Domain und Registrar können heute andere Rollenbezeichnungen und weitere benötigte Informationen gelten. Auch hinsichtlich der Einsehbarkeit dieser Daten wird unterschiedlich verfahren.
Die Angaben des Holders und Admin-C waren früher über Abfragedienste für Domains häufig öffentlich einsehbar. Dies hatte vor allem in rechtlichen Auseinandersetzungen und bei der Verfolgung möglicher Rechtsverletzungen Bedeutung. Heute sind personenbezogene Registrierungsdaten vielfach nicht mehr ohne Weiteres öffentlich abrufbar. Für berechtigte Auskunftsersuchen können Registries oder Registrare eigene Verfahren vorsehen. Die Registrierungsbedingungen können außerdem Konsequenzen vorsehen, wenn erforderliche Kontaktdaten falsch, unvollständig oder nicht aktuell sind; eine automatische Löschung folgt daraus jedoch nicht in jedem Fall.
Rechtsfunktion des Admin-C
Für den Admin-C konnten sich rechtliche Folgen unter anderem nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung ergeben. Die bloße Benennung als Admin-C begründete jedoch keine automatische Haftung für sämtliche Vorgänge unter einer Domain. Maßgeblich waren insbesondere ein eigener Beitrag zur Rechtsverletzung, zumutbare Prüf- oder Handlungspflichten, die Kenntnis von konkreten Umständen und die tatsächliche Möglichkeit, die Störung zu beseitigen. Entsprechende Fragen konnten sich beispielsweise bei Verletzungen von Marken-, Wettbewerbs- oder Namensrechten durch den Domainnamen stellen.
Die Gerichte beurteilten die Prüfungspflichten abhängig von der jeweiligen Fallgestaltung. Weitergehende Pflichten kamen insbesondere in Betracht, wenn sich ein rechtswidriges Verhalten des Domaininhabers für den Admin-C aufdrängte und erkennbar wurde. Dies wurde beispielsweise bei der systematischen Registrierung vielfältiger Tippfehlerdomains erörtert. Für die Haftungsfrage war dabei relevant, ob der Admin-C durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen einen eigenen Beitrag zur Störung erbracht hatte und ob er die rechtliche Situation tatsächlich ändern konnte.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung war für die Beurteilung, ob dem Admin-C eine Prüfungspflicht oblag und diese verletzt wurde, letztlich eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Auch die Löschung oder Übertragung einer Domain ohne ausreichende Berechtigung und gegen den Willen des Holders konnte Ansprüche gegen die handelnde Person auslösen. Erkannte der Admin-C mögliche rechtliche Verstöße, sollte er diese gegenüber dem Holder ansprechen und die weitere Vorgehensweise dokumentieren. Im Innenverhältnis war der Admin-C grundsätzlich an die wirksamen Weisungen und den Umfang seiner Beauftragung gebunden; rechtswidrige Maßnahmen musste er dadurch nicht vornehmen.
Empfehlungen für die Praxis des Admin-C
Sind Domainholder und administrativer Ansprechpartner ein und dieselbe Person, stellt sich keine differenzierte Haftungsfrage im Innenverhältnis. Da die Handlung nicht von der Person getrennt werden kann, ist es in der Praxis häufig unerheblich, in welcher Funktion sie erfolgte. Fallen die Rollen nicht in einer Person zusammen, sollten Zuständigkeiten, Vollmachten und Entscheidungswege eindeutig festgehalten werden. In einem Rechtsstreit kann ein eingetragener Ansprechpartner zunächst kontaktiert oder in Anspruch genommen werden, auch wenn seine konkrete Beteiligung und Verantwortlichkeit erst noch zu prüfen sind.
In anderen Fällen können sowohl Holder als auch Admin-C in einem rechtlichen Streitfalle herangezogen werden. Wer die Kosten einer Rechtsvertretung trägt, hängt von der Beauftragung, vertraglichen Regelungen und dem Ausgang des Verfahrens ab. Nimmt der Admin-C die Funktion im Auftrag des Holders wahr, ist es sinnvoll, Aufgaben, Vollmachten, Informationspflichten und eine mögliche Freistellung schriftlich zu regeln. Ein Haftungsausschluss oder eine Freistellungsvereinbarung beseitigt allerdings nicht automatisch Ansprüche Dritter. Sieht der Admin-C mögliche rechtliche Verstöße durch die Domain, sollte er den Domainholder darauf hinweisen und eine Prüfung sowie gegebenenfalls Abhilfe anregen. Reagiert der Holder nicht oder vertritt er eine andere rechtliche Auffassung, sollten Hinweise, Antworten und Weisungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei konkreten Rechtsfragen ist eine fachkundige rechtliche Prüfung erforderlich.
Zusammenfassung
Admin-C ist die Abkürzung für administrative contact und bezeichnete insbesondere früher den administrativen Ansprechpartner für eine Domain. Während der Holder der Inhaber einer Domain ist und entweder eine natürliche oder juristische Person sein kann, wurde der Admin-C nach verbreiteten früheren Registrierungsmodellen als natürliche Kontaktperson benannt. Ob eine solche Rolle heute vorgesehen ist und welche Befugnisse damit verbunden sind, richtet sich nach der Top-Level-Domain, der Registry, dem Registrar und den vertraglichen Vereinbarungen.
Bei der Registrierung einer Domain müssen die jeweils erforderlichen Informationen zum Domaininhaber und zu den vorgesehenen Kontaktpersonen angegeben werden. Historisch waren dies häufig Holder, Admin-C und Tech-C. Ein Admin-C konnte unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich in Anspruch genommen werden, besonders im Zusammenhang mit Marken-, Wettbewerbs- oder Namensrechtsverletzungen. Eine pauschale Haftung allein aufgrund der Eintragung bestand jedoch nicht; erforderlich war stets eine Betrachtung des Einzelfalls.
In der Praxis ist es sinnvoll, dass administrative Ansprechpartner und Domaininhaber klare rechtliche und organisatorische Absprachen treffen, insbesondere wenn sie unterschiedliche Personen sind. Dazu gehören eindeutig geregelte Befugnisse, dokumentierte Weisungen und gegebenenfalls Freistellungsvereinbarungen. Welche Regelungen tatsächlich geeignet und wirksam sind, muss anhand des konkreten Vertrags- und Rechtsverhältnisses beurteilt werden.
Häufige Fragen und Antworten
Admin-C ist die Abkürzung für administrative contact und bezeichnete insbesondere früher die Kontaktperson für administrative Fragen zu einer Domain. Welche Kontaktrollen heute erforderlich sind, hängt von der Top-Level-Domain, der Registry und dem Registrar ab. Bei .de-Domains ist Admin-C deshalb vor allem eine historische Bezeichnung.
Die Aufgaben des Admin-C konnten administrative Änderungen, die Pflege von Kontaktdaten und die Abstimmung mit Domaininhaber, Registrar oder Provider umfassen. Bei Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen musste anhand der konkreten Beauftragung und der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten geprüft werden, welche Maßnahmen erforderlich waren. Eine allgemeine Verantwortung für sämtliche Inhalte der Website ergab sich aus der Rolle allein nicht.
Historisch wurden bei vielen Domainregistrierungen Angaben zum Domaininhaber, Admin-C und Tech-C erfasst. Welche Daten und Kontaktrollen heute erforderlich sind, richtet sich nach der zuständigen Registry, der Top-Level-Domain und dem Registrar. Personenbezogene Registrierungsdaten sind zudem vielfach nicht mehr ohne Weiteres öffentlich einsehbar.
Die bloße Eintragung als Admin-C begründete keine automatische Haftung für den Domainnamen oder die Inhalte einer Website. Eine rechtliche Verantwortlichkeit konnte sich im Einzelfall ergeben, wenn eigene Beiträge, konkrete Kenntnisse, zumutbare Handlungspflichten und tatsächliche Einflussmöglichkeiten vorlagen. Die Beurteilung hängt daher von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Administrative Ansprechpartner und Domaininhaber sollten Aufgaben, Befugnisse, Weisungswege und Informationspflichten schriftlich festhalten. Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen sowie die Reaktion des Domaininhabers sollten dokumentiert werden. Haftungsausschlüsse oder Freistellungsvereinbarungen können das Innenverhältnis regeln, schließen Ansprüche Dritter aber nicht automatisch aus.
